Aktuelle Rechtslage

Wärmegesetz

Für Neubauten kommt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG) zum Tragen. Es fordert seit dem 1. Januar 2009 den Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung des Jahresheizwärmebedarfs.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) gilt seit dem 1. Januar 2010 für bestehende Wohngebäude. Wird bei diesen Gebäuden der zentrale Heizkessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, müssen mindestens zehn Prozent des jährlichen Jahresheizwärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Unter erneuerbaren Energien wird Solarthermie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen verstanden.

Diese Alternativen können entschieden dazu beitragen, die Energiekosten im Haushalt zu senken. Wichtig: eine sinnvolle Beratung, Planung und Installation vom Fachmann. Denn nicht jede Nutzung von regenerativen Energien ist überall machbar.

 

Energieausweis

Bauherrn kennen die Pflicht bereits: Jedes neuerstellte Wohngebäude benötigt einen Energieausweis. Vorgelegt werden muss der Ausweis bei Vermietungen oder Verkäufen. Den Energieausweis gibt es in zwei Ausführungen - als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.

Der Verbrauchsausweis wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der vergangenen drei Jahre erstellt. Bei der Erstellung des bedarfsorientierten Ausweises fließen dagegen alle relevante Informationen zum Dämm-, Energie- und Gebäudezustand der Immobilie mit ein. Welche Variante des Passes maßgeblich ist, richtet sich nach Größe und Baujahr des Gebäudes. Der Energieausweis gilt zehn Jahre.

Ein Bedarfsausweis ist für Ein- bis Vierfamilienhäuser erforderlich, deren Baugenehmigung vor dem 1. November 1977 erteilt wurde und die nicht nachträglich auf das Niveau der Wärmeschutz-Verordnung von 1977 saniert wurden. Bei allen anderen Gebäuden kann der Besitzer zwischen den beiden Varianten frei wählen.

Fernando Menzel
Heizungsbau & Sanitärtechnik
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